Klimaschutzverträge - so funktionieren sie
Abbildung 1: Berechnungsbeispiel der Mehrkosten eines Vorhabens
Die staatliche Unterstützung soll möglichst unbürokratisch, schnell und effizient zur Verfügung stehen. Daher nutzt das Förderprogramm ein innovatives Auktionsverfahren. Die Unternehmen erklären mit ihrem Gebot, mit welchen Kosten sie planen, um eine Tonne CO2 pro Tonne hergestelltem Produkt zu vermeiden. Wer dabei am günstigsten kalkuliert, erhält einen Klimaschutzvertrag. Damit entfallen die sonst üblichen Dokumentations- und Nachprüfpflichten. Es ist so wie sonst in der Privatwirtschaft auch: Ein Unternehmen verpflichtet sich zu einem bestimmten Ergebnis – in diesem Fall die klimafreundliche Produktion – zu einem bestimmten Preis. Die Gegenseite – in diesem Fall der Staat – überprüft nicht, wie genau dieses Ergebnis erreicht wird. Wenn das Unternehmen das vereinbarte Ziel erreicht, erhält es die vereinbarte Zahlung, anderenfalls können Vertragsstrafen oder Rückzahlungspflichten greifen.
Die Förderung ist als vertraglich vereinbarter Preis pro vermiedener Tonne CO2 ausgestaltet. Die Mehrkosten eines Vorhabens bilden den Basis-Vertragspreis, der als Berechnungsgrundlage für die Auszahlung an das Unternehmen dient. Dieser Vertragspreis wird dynamisch angepasst. Abhängig von weiteren Faktoren, wie dem ETS-Preis oder den aktuellen Energieträgerkosten, wird ein bestimmter Betrag aufgeschlagen oder abgezogen. Ist das Ergebnis negativ, kehrt sich der Klimaschutzvertrag um: Das Unternehmen muss die Differenz an den Staat zahlen.
Abbildung 2: Berechnungsbeispiel für eine KSV-Auszahlung an das Unternehmen (Hinweis: KSV-Vertragspreis kann abhängig von weiteren Faktoren dynamisiert werden)
Abbildung 3: Berechnungsbeispiel für eine KSV-Rückzahlung durch das Unternehmen (Hinweis: KSV-Vertragspreis kann abhängig von weiteren Faktoren dynamisiert werden)
Fördervoraussetzungen
Für den Abschluss eines Klimaschutzvertrags kommen Vorhaben infrage, die mindestens zehn Kilotonnen CO2 pro Jahr im Vergleich zur Referenzanlage einsparen. Die geförderten Vorhaben müssen ab dem dritten vollständigen Kalenderjahr der Laufzeit des Klimaschutzvertrags eine relative Treibhausgasminderung von mindestens 60 Prozent erreichen. Zum Ende der Vertragslaufzeit müssen die Treibhausgasemissionen im Vergleich zur Referenzanlage um 90 Prozent reduziert sein.
Zudem gibt es klare Vorgaben an die zum Einsatz kommenden Energieträger. Sofern Wasserstoff oder Wasserstoffderivate eingesetzt werden, müssen die strengen unionsrechtlichen Anforderungen an grünen oder CO2-armen Wasserstoff erfüllt sein.
Gebotsverfahren
Klimaschutzverträge werden mit Unternehmen geschlossen, die sich in einem marktwirtschaftlichen Wettbewerb gegen die Konkurrenz durchsetzen. In einem Gebotsverfahren gehen die Unternehmen in einen Bieter-Wettstreit, wer seine Produktion am günstigsten transformieren kann. Die erste Runde ist am 6. Juni 2023 mit dem sogenannten vorbereitenden Verfahren gestartet.