Loading...
© jpgon – stock.adobe.com

Beihilferecht
Zweites Gebotsverfahren: Zustimmung aus Brüssel

24.03.2025 | Die EU-Kommission hat heute die novellierten Fördergrundlagen für ein zweites Gebotsverfahren der Klimaschutzverträge genehmigt. 

Die beihilferechtliche Genehmigung der Europäischen Kommission war eine Voraussetzung für eine Neuauflage des in wesentlichen Punkten überarbeiteten Programms. Somit sind die technischen Vorbereitungen zum Start einer zweiten Gebotsrunde überwiegend abgeschlossen. Über den Start eines zweiten Förderaufrufs entscheidet nun eine neue Bundesregierung. 

„Mit der heute genehmigten Regelung werden ehrgeizige Vorhaben gefördert, die zu einer deutlichen Verringerung der Treibhausgasemissionen industrieller Produktionsverfahren in Deutschland führen. Die Regelung trägt zum Ziel der EU bei, bis 2050 klimaneutral zu werden. Gleichzeitig ist gewährleistet, dass Wettbewerbsverzerrungen auf ein Minimum beschränkt bleiben.“
Teresa Ribera, Exekutiv-Vizepräsidentin der EU-Kommission für einen sauberen, fairen und wettbewerbsfähigen Wandel

Das Interesse der energieintensiven Industrie an dem Programm ist groß: Bis zum Ende der Antragsfrist für das zweite vorbereitende Verfahren gingen Anträge von Unternehmen aus sieben verschiedenen Sektoren ein. Eine Teilnahme am vorbereitenden Verfahren ist Voraussetzung, um zum darauffolgenden Gebotsverfahren zugelassen zu werden.

Nach den Erfahrungen aus dem ersten Gebotsverfahren wurde die Förderrichtlinie für das zweite Gebotsverfahren in einigen Punkten überarbeitet. Ziel ist unter anderem, das Programm auch für den Mittelstand leichter zugänglich und damit attraktiver zu machen. Außerdem bietet es den Unternehmen nun die Möglichkeit, flexibler auf unvorhergesehene Ereignisse und Entwicklungen zu reagieren, indem beispielsweise größere Abweichungen von geplanten Emissionsminderungen möglich sind – eine vor allem vor dem Hintergrund der langen Laufzeit der Klimaschutzverträge relevante Neuerung. 

CCU/S-Vorhaben grundsätzlich förderfähig

Mit Blick auf Technologien und Energieträger gibt es gleich mehrere relevante Änderungen: So werden zum Beispiel die Hürden für den Einsatz von Wasserstoff gesenkt. Grundsätzlich förderfähig sind zudem – anders als im ersten Gebotsverfahren – Vorhaben, die zur Minderung von Treibhausgasemissionen Technologien zur Abscheidung von CO2 für die spätere Speicherung oder Nutzung verwenden (CCU/S). Dies ist besonders wichtig für Projekte aus den Sektoren Zement und Kalk einerseits sowie Chemie andererseits. Eine weitere Änderung betrifft Vorhaben, die der Herstellung von Industriedampf dienen. So kann Industriedampf jetzt unter gewissen Voraussetzungen als eigenständiges Industrieprodukt gefördert werden, ohne dass zwingend ein Konsortium gebildet werden muss.

Klimaschutzverträge: Ziele und Funktionsweise

Das Förderprogramm Klimaschutzverträge unterstützt Unternehmen der energieintensiven Industrie dabei, in klimafreundliche Produktionsanlagen zu investieren und diese langfristig zu betreiben. Die Unternehmen werden gegen Preisrisiken (etwa von Wasserstoff oder CO2-Zertifikaten) abgesichert und Mehrkosten werden ausgeglichen.

Dadurch schaffen die Klimaschutzverträge sichere Rahmenbedingungen in Deutschland und geben Unternehmen Planungssicherheit für die erforderlichen Investitionen in klimafreundliche Produktionsprozesse. Zudem sparen die Unternehmen im Zuge ihrer Transformation nicht nur unmittelbar große Mengen an Treibhausgasen ein, sondern stoßen damit auch die dringend notwendige Markttransformation an.

Das Förderprogramm bedient sich eines neuartigen Auktionsverfahrens. Im Rahmen des Wettbewerbs entfällt die übliche Einzelprüfung der Projekte. Vielmehr liegt es bei den Unternehmen, ein Angebot abzugeben, das die Umsetzung der neuen Technologien ermöglicht und gleichzeitig im Wettbewerb besteht. Das erste Gebotsverfahren der Klimaschutzverträge startete am 12. März 2024, am 15. Oktober 2024 wurden die ersten 15 Klimaschutzverträge unterzeichnet.

Parallel zur Auswertung des ersten Gebotsverfahrens startete am 29. Juli 2024 bereits das vorbereitende Verfahren für die zweite Runde der Klimaschutzverträge. Unternehmen hatten bis zum 30. September 2024 Zeit, ihre Projektvorhaben für das zweite Gebotsverfahren einzureichen. Nach dem Start der zweiten Gebotsrunde soll Interessierten – wie auch in der ersten Runde – wieder mehrere Monate Zeit eingeräumt werden, um Gebote final einzureichen. 

Ergänzende Hinweise

Mehr Informationen zum Programm der Klimaschutzverträge und speziell zum Gebotsverfahren finden Sie hier

Sie haben noch Fragen zum zweiten Gebotsverfahren oder zum Förderprogramm Klimaschutzverträge allgemein? Dann schreiben Sie uns bitte an: fragen@klimaschutzvertraege.info